Gemeinde Frittlingen

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Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Frittlingen

Redaktionsstatut

für das Amtsblatt der Gemeinde Frittlingen

1.  Amtsblatt

1.1 Die Gemeinde gibt ein eigenes Amtsblatt heraus. Es führt den Titel             

" Frittlinger Blättle "

und erscheint in der Regel wöchentlich am Donnerstag, an Feiertagen am vorhergehenden Werktag. Abweichungen sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.

1.2 Das Amtsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde und dient im Übrigen der Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem beson-deren Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen, auch bei den Anzeigen. Die Grenzen des zulässigen Inhalts des Amtsblatts dürfen nicht über den Anzeigenteil umgangen werden.

1.3 Das Amtsblatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen, sowie nichtamtliche Texte, die zusammen den redaktionellen Teil bilden, sowie Anzeigen. Verantwortlich für den redaktionellen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt. Verantwortlich für den Teil „Was sonst noch interessiert“ und für den Bereich Anzeigen ist der Verlag.

2. Inhalt

2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe dieser Richtlinien veröffentlicht: 
a) Amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Gemeinde sowie anderer öffentlicher Behörden, Verbände und Stellen 
b)  sonstige Verlautbarungen oder Mitteilungen der Gemeinde, ihrer Organe und  Einrichtungen sowie von Behörden und sonstigen Stellen und öffentlich-rechtlichen Verbänden, 
c) Mitteilungen der Fraktionen im Gemeinderat
 - entfällt - 
d) Ankündigungen und Berichte von politischen Parteien und Wählervereinigungen,  
e) Ankündigungen und Berichte von örtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und von örtlichen Vereinen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung,
f)  Ankündigungen und Berichte der N-Region FÜNF G   
g) Anzeigen 
h) Sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse: Über die Aufnahme entscheidet der Bürgermeister bzw. sein Vertreter im Amt. Ausgeschlossen sind tages- und parteipolitische Beiträge (ausgenommen Beiträge von Fraktionen unter Ziff. 2.1 c) sowie Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen der Gemeinde verstoßen.

2.2 Eine Veröffentlichung von Leserbriefen oder von sonstigen Äußerungen einzelner Personen oder Gruppierungen erfolgt nicht, auch nicht in Form von Anzeigen gegen Entgelt.

3. Allgemeine Grundsätze

3.1 "Ankündigungen" im Sinne dieses Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltungen oder Ereignisse. "Berichte" sind gedrängte Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf stattgefundener Veranstaltungen oder Ereignisse.

3.2 Alle Artikel müssen einen örtlichen Bezug haben. Sie müssen knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte enthalten. Die Redaktion behält sich ausdrücklich die Rücksendung solcher Beiträge zur Überarbeitung sowie eine Kürzung vor. Letztere ist auch ohne Absprache mit dem Einsender möglich.

3.3 Alle Artikel müssen in das vom Verlag zur Verfügung gestellte Redaktionssystem eingestellt werden. Die Freigabe erfolgt durch die Gemeinde.

3.4 Redaktionsschluss ist in der Regel am Dienstag um 12.00 Uhr. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Beiträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

3.5 Die Beiträge einer zur Veröffentlichung berechtigten Organisation oder Gruppierung dürfen insgesamt das vom Gemeinderat festgelegte, jährliche Seitenkontingent (incl. Bilder) nicht übersteigen. Der Einreicher von Bildern hat sicherzustellen, dass Rechte des Fotografen oder Urhebers nicht verletzt werden.

3.6 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese dem Redaktionsstatut entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt.

4. Politische Parteien, Wählervereinigungen und Fraktionen  

4.1 Veröffentlichungsberechtigt sind

a) im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe d) zugelassene politische Parteien und Wählervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind (Ortsverbände). Der Ortsverband muss seinen Sitz in der Gemeinde haben. Diese Voraussetzungen sind auf Verlangen durch Vorlage von Satzung, Statuten o.ä. nachzuweisen,
b) im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe c) im Gemeinderat vertretene Fraktionen

4.2 Zulässig sind Beiträge, die sich auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken. Sie dürfen weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten. Im Übrigen gilt Ziff. 3.

4.3 Auf Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde darf nicht hingewiesen werden.

4.4 Um den Charakter als Amtsblatt zu erhalten, muss eine über örtliche Ereignisse hinausgehende Berichterstattung unterbleiben.

4.5 In der letzten Ausgabe vor einer Wahl werden Beiträge nicht mehr veröffentlicht, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu dieser Wahl haben. 

5. Wahlwerbung

5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die Bürger der Gemeinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig.

5.2 Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. Nicht zugelassen werden Sympathieanzeigen einzelner Personen oder Personengruppen.

5.3 Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei, Gruppierung oder Person beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Gemeinde gerichtet sein noch Angriffe auf Dritte enthalten.

6. Bürgerentscheide

6.1 Für Bürgerentscheide gelten die Ziffern 4 und 5 entsprechend.

7. Örtliche Vereine, Kirchen, Gruppen und Firmen

7.1 Veröffentlichungen im Amtsblatt können die eigene Öffentlichkeitsarbeit nicht ersetzen. Zulässig sind nur folgende Veröffentlichungen: 
a) Ankündigungen und Berichte, 
b) kurze Informationen zu allgemein interessierenden Themen der Vereinsarbeit,

7.2 Örtliche Firmen können im Einzelfall Berichte über Firmen- und Betriebszugehörigkeitsjubiläen sowie sonstige, für die örtliche Bevölkerung bedeutsame Sachverhalte oder Ereignisse in Kurzform veröffentlichen.

7.3 Soweit örtliche Einrichtungen bedacht werden, können Spendenaktionen oder sonstige mildtätige oder gemeinnützige Aktionen von Firmen veröffentlicht werden.

7.4 Überschreitet ein Beitrag den angemessenen Umfang, kann er zum Zwecke der Kürzung zurückgegeben werden.

8. Veröffentlichungen von Vereinen, Kirchen, Schulen, Gruppen und sonstigen Organisationen außerhalb des Gemeindegebiets

8.1.Die Gemeinde veröffentlicht unter der Rubrik "Aus der Nachbarschaft" Veranstaltungshinweise aus den unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinden sowie den Gemeinden der N-Region FÜNF G. Diese Hinweise beschränken sich auf den Namen und den Ort der Veranstaltung, die Nennung des Veranstalters sowie den Veran-staltungsbeginn. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht insbesondere dann, wenn für die Veranstaltung ein Eintritt verlangt wird. Die Gemeinde haftet nicht für Fehler in diesen Veranstaltungshinweisen.

8.2 Die Gemeinde veröffentlicht Meldungen von Schulen, die von Frittlinger Schüler/innen besucht werden. Die Meldungen haben sich auf den für die Gemeinde notwen-digen Umfang zu beschränken.

8.3 Die Gemeinde veröffentlicht Meldungen von Verbänden, Vereinigungen und Interessensgruppen, soweit sie gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienen und im Landkreis Tuttlingen tätig sind. Die Meldungen haben sich auf den für die Gemeinde notwendigen Umfang zu beschränken.

8.4 Die Gemeinde veröffentlicht Veranstaltungshinweise von sonstigen, überörtlichen Einrichtungen und Verbänden, soweit sie von besonderem öffentlichem Interesse sind (z.B. Regionalmessen, IHK, Verbraucherzentrale, Wirtschafts-förderung u.a.).

9. Inkrafttreten

9.1 Dieses Redaktionsstatut tritt am Tag nach seiner Veröffent-lichung im Amtsblatt in Kraft.