Rechtslage bei Drohnenflügen
Der Gemeindeverwaltung wurden in der Vergangenheit einzelne Vorfälle mit Drohnenflügen über privaten Wohngrundstücken bekannt. Da hier offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen wurde und möglicherweise Straftatbestände vorliegen (§ 201a StGB Privatsphäre, § 123 Hausfriedensbruch), hier die wichtigsten Vorschriften:
Grundlegende Vorschriften (EU-Recht)
- Flughöhe: Maximal 120 Meter über Grund.
- Sichtweite: Die Drohne muss jederzeit mit bloßem Auge in Sichtweite geflogen werden.
- Registrierung: Pflicht ab 250 g Startgewicht oder wenn die Drohne Kameras bzw. Sensoren trägt. Die Registrierung erfolgt beim Luftfahrtbundesamt (LBA).
- Drohnenführerschein: Für Drohnen ab 250 g ist der EU-Kompetenznachweis (A1/A3) verpflichtend.
- Versicherung: Eine spezielle Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Wichtige lokale Einschränkungen in Baden-Württemberg
- Wohngrundstücke: Das Überfliegen privater Wohngrundstücke ist unter einer Höhe von 100m ohne die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers strengstens verboten, wenn die Drohne eine Kamera trägt.
- Naturschutzgebiete: Flüge sind genehmigungspflichtig. Der reine Überflug in über 100 Metern Höhe kann für gewerbliche Zwecke oder unter strengen Auflagen (ohne Freizeitzweck) erlaubt sein, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
- Sicherheitsabstände: Zu Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnstrecken und Industrieanlagen muss in der Regel ein seitlicher Abstand von 100 Metern eingehalten werden
- Städte und Menschenansammlungen: Menschenansammlungen (z.B. bei Stadtfesten, Konzerten) dürfen grundsätzlich nicht überflogen werden.
Handelt es sich um eine akute Störung, bei der Sie sich beobachtet fühlen oder Ihr Eigentum gefährdet ist, rufen Sie die Polizei (Notruf 110). Dokumentieren Sie den Vorfall (Fotos, Videos, Uhrzeit, Flugrichtung), um den Betreiber später identifizieren und haftbar machen zu können.